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In Deutschland müssen Arbeitnehmer, die eine technische Erfindung machen, diese unverzüglich ihrem Arbeitgeber schriftlich melden. Innerhalb von vier Monaten kann der Arbeitgeber dann erklären, ob er die Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nimmt oder freigibt. Erklärt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht die Inanspruchnahme, wird die Diensterfindung frei. Sie gehört dann ausschließlich dem Erfinder und kann von diesem verwertet werden.

Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in Anspruch, gehen alle Rechte an der Erfindung, insbesondere auch das der wirtschaftlichen Verwertung, auf den Arbeitgeber über. Dieser ist verpflichtet, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen.

Der Erfinder hat aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung; die Berechnung der Vergütung, die dem angestellten Erfinder aus der Vermarktung der Erfindung zusteht, ist in Vergütungsrichtlinien geregelt.